Kündigt der Domizilhalter oder der Domizilnehmer das Domizil, so kann der Domizilhalter unter Nachweis der erfolgten Kündigung selber die Löschung im HR anmelden (HRegV 17 Abs. 2 lit. c).
Das Unternehmen hat die Obliegenheit, dem Handelsregisteramt ein neues Rechtsdomizil anzumelden.
Unterlässt das Unternehmen die Anmeldung eines neuen Domizils, so leitet das Handelsregisteramt das Auflösungsverfahren (Domizilverlust) nach HRegV 153 ein.
Rechtsgrundlage
Art. 17 HRegV Abs. 2 lit. c
2 Die Anmeldung kann zudem durch die betroffenen Personen selbst erfolgen:
a. bei der Löschung von Mitgliedern der Organe und der Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 938b OR);
b. bei der Änderung von Personenangaben gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a–f;
c. bei der Löschung des Rechtsdomizils gemäss Artikel 117 Absatz 3.
Art. 153 HRegV: Bei gelöschtem Rechtsdomizil
1 Hat eine Rechtseinheit oder deren Domizilhalter die Löschung des Rechtsdomizils angemeldet, so veröffentlicht das Handelsregisteramt eine Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wonach die Rechtseinheit innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden hat. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.
2 Verfügt die Rechtseinheit über weitere im Handelsregister eingetragene Adressen nach Artikel 117 Absatz 4 oder hat sie der elektronischen Eröffnung von Mitteilungen nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestimmt, so muss das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit vor der Veröffentlichung der Aufforderung nach Absatz 1 auffordern, ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden.
3 Die Aufforderung nach Absatz 2 wird zugestellt:
a. mit einem eingeschriebenen Brief an die im Handelsregister eingetragenen weiteren Adressen der Rechtseinheit; oder
b. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Art. 153a HRegV: Bei Mitteilung eines angeblich fehlenden Rechtsdomizils durch Dritte
1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, so fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.
2 Die Aufforderung wird zugestellt:
a. mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der Rechtseinheit; oder
b. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
3 Wird innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.
Art. 153b HRegV: Verfügung des Handelsregisteramtes
1 Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a. die Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die Löschung des Einzelunternehmens und der Zweigniederlassung;
b. die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren;
c. den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
d. die Gebühren;
e. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR.
2 Das Handelsregisteramt eröffnet seine Verfügung:
a. nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr an:
1. die in der Schweiz wohnhafte Inhaberin oder den in der Schweiz wohnhaften Inhaber eines Einzelunternehmens,
2. die in der Schweiz wohnhaften Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, oder
3. die in der Schweiz wohnhaften zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigten Personen;
b. zudem durch Publikation der Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn nicht alle unter Buchstaben a genannten Personen einen Wohnsitz in der Schweiz haben.
3 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft der gesetzliche Zustand wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen.
Art. 153c HRegV: Fehlendes Rechtsdomizil bei Stiftungen und bei Rechtsformen gemäss KAG
Die Artikel 153–153b finden keine Anwendung auf Stiftungen, die der Aufsicht eines Gemeinwesens unterstellt sind, sowie auf Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, auf Investmentgesellschaften mit festem Kapital und auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital. Bei fehlendem Rechtsdomizil erstattet das Handelsregisteramt der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Meldung.
Art. 154 HRegV: Bei Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation
1 Weist eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, so fordert das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.1
2 Diese Mitteilung wird zugestellt:
a. mit einem eingeschriebenen Brief an das Rechtsdomizil der Personengesellschaft, der juristischen Person oder der Zweigniederlassung; oder
b. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
2bis Kann das Handelsregisteramt die Personengesellschaft, die juristische Person oder die Zweigniederlassung nicht erreichen, so veröffentlicht es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
3 Wird der rechtmässige Zustand innert Frist nicht wiederhergestellt, so stellt das Handelsregisteramt dem Gericht beziehungsweise der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 941a OR). Dem Handelsregisteramt werden keine Kostenvorschüsse und keine Verfahrenskosten auferlegt.
4 Ordnet das Gericht eine Eintragung an, so findet Artikel 19 Anwendung.